Satzung des Vereins
Freifunk Stuttgart e.V.
in der Fassung vom 26.05.2025
Inhaltsverzeichnis
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§2 Zweck des Vereins
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
§5 Organe des Vereins
§6 Einberufung der Mitgliederversammlung
§7 Die Mitgliederversammlung
§8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§9 Der Vorstand
§10 Auflösung des Vereins
§11 Inkrafttreten der Satzung
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Freifunk Stuttgart“, in Langform „Freifunk Stuttgart e.V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Nummer VR 721737 eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Freifunks und der Betrieb kabelloser und kabelgebundener Computernetzwerke, die der Allgemeinheit zugänglich sind (freie Netzwerke), insbesondere Freifunk-Netzwerke in der Region Stuttgart.
- Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke in Anlehnung an den Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
a) Information der Mitglieder, der Öffentlichkeit und interessierter Kreise über freie Netzwerke, insbesondere durch das Internet und durch Vorträge, Veranstaltungen, Vorführungen und Publikationen;
b) Bereitstellung von Know-How über Technik und Anwendung freier Netzwerke;
c) Unterstützung des Betriebs freier Netzwerke;
d) Förderung und Unterstützung von Projekten und Initiativen, die in ähnlichen Bereichen tätig sind oder denen die Idee freier Netzwerke näher gebracht werden soll. - Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich mit den Zielen des Vereins verbunden fühlt und den Verein aktiv unterstützen will.
- Natürliche Personen können ordentliches Mitglied oder Fördermitglied werden, juristische Personen ab Inkrafttreten dieser Satzung nur Fördermitglied.
- Der Mitgliedsantrag ist in Textform zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag und informiert den Antragsteller in Textform.
- Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Ihre Höhe und Fälligkeit wird durch die Beitragsordnung festgelegt.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) durch freiwilligen Austritt;
c) durch Ausschluss aus dem Verein;
d) bei Ausbleiben des Mitgliedsbetrags länger als 3 Monate nach Fälligkeit. - Der freiwillige Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands in Textform. Der Austritt ist zum Monatsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zulässig.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Der Vorstand beschließt den Ausschluss nach Anhörung des Mitglieds mit 3/4 Mehrheit und informiert das Mitglied in Textform.
§5 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand.
§6 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist einmal im Kalenderjahr durch die Ladung aller ordentlichen und Fördermitglieder einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn die Einberufung von 20% der Vereinsmitglieder unter Angabe von Gründen in Textform verlangt wird.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand unter Wahrung einer Frist von mindestens 4 Wochen an die zuletzt bekannte Adresse, wahlweise Emailadresse.
- Die Einladung enthält mindestens:
a) den Anlass der Einberufung;
b) das kalendarische Datum;
c) den Ort (postalische Adresse und/oder die Adresse des virtuellen Raumes);
d) die Uhrzeit der Registrierung, Beginn und geplantes Ende der Versammlung;
e) die vorläufige Tagesordnung;
f) Angaben dazu, wo bereits vorliegende Anträge in Textform einzusehen sind. - Ort und Datum der Mitgliederversammlung sollen zudem in den Medien des Vereins bekannt gegeben werden.
§7 Die Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht satzungsgemäß einem anderen Organ übertragen worden sind.
- Ordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Anwesenheits-, Antrags- und Stimmrecht.
- Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung Anwesenheits- und Antragsrecht, sind aber nicht stimmberechtigt.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) die Bestellung und Abberufung des Vorstandes;
b) die Bestellung und Abberufung mindestens eines unabhängigen Finanzprüfers;
c) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands;
d) Entlastung des Vorstands;
e) Beschluss einer Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen;
f) Festsetzung der Beitragsordnung;
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen einschließlich Satzungszweckänderungen. Hierzu ist eine 3/4 Mehrheit erforderlich;
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. Hierzu ist eine 3/4 Mehrheit erforderlich.
§8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15% der ordentlichen Mitglieder anwesend oder per Vollmacht vertreten sind. Im Fall der Beschlussunfähigkeit beruft der Vorstand eine neue Mitgliederversammlung zu den gleichen Tagesordnungspunkten ein. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Darauf muss in der Einladung hingewiesen werden.
- Jedes ordentliche Mitglied hat eine (1) Stimme.
- Das Stimmrecht ist übertragbar und zwar unter allen folgenden Bedingungen:
a) durch Vollmacht in Textform als konkrete, begrenzte Handlungsanweisung oder als Generalvollmacht;
b) Vertretung durch ein anwesendes Mitglied;
c) Vertretung für maximal drei Mitglieder pro anwesendem Mitglied;
d) Bekanntgabe der vorliegenden Vollmacht bei der Versammlungsleitung bis zur Eröffnung der Mitgliederversammlung. - Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
- Die in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollanten zu unterzeichnen.
§9 Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus einem Vorsitzenden, einem Schatzmeister und mindestens einem stellvertretenden Vorsitzenden.
- Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder.
- Die Vorstandsmitglieder amtieren von ihrer Wahl bis zur Abwahl oder Neuwahl des Vorstands.
- Jedes Vorstandsmitglied kann sein Amt niederlegen, indem es alle anderen Vorstandsmitglieder in Textform benachrichtigt. Der Vorstand beruft daraufhin die Mitgliederversammlung ein, um das betreffende Amt neu zu wählen. Das betreffende Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl kommissarisch im Amt.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen nach innen und außen.
- Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt im Sinne des §26 BGB.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Er hat die Mitglieder hierüber zeitnah zu informieren.
- Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Geschäftsordnung beschließen. Diese gilt bis zum Beschluss einer nachfolgenden Fassung, oder bis diese ersatzlos gestrichen wird.
§10 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Freifunk.
§11 Inkrafttreten der Satzung
- Diese Satzung tritt unmittelbar nach Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft und löst die Satzung in der Fassung vom 28.11.2020 ab.