Satzung des Vereines
Freifunk Stuttgart e.V.

in der Fassung vom 28.11.2020

Inhaltsverzeichnis

§1   Name, Sitz, Geschäftsjahr
§2   Zweck des Vereins; Gemeinnützigkeit
§3   Erwerb der Mitgliedschaft
§4   Beendigung der Mitgliedschaft
§5   Mitgliedsbeiträge
§6   Organe
§7   Der Vorstand
§8   Wahl und Amtsdauer des Vorstands
§9   Einberufung der Mitgliederversammlung
§10 Mitgliederversammlung
§11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§12 Finanzprüfer

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

a) Der Verein führt den Namen „Freifunk Stuttgart“, in Langform „Freifunk Stuttgart e.V.“, und soll im Vereinsregister der Stadt Stuttgart eingetragen werden.
b) Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.
c) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins; Gemeinnützigkeit

a) Zweck des Vereins ist die Förderung und der Betrieb kabelloser und kabelgebundener Computernetzwerke, die der Allgemeinheit zugänglich sind (freie Netzwerke), insbesondere Freifunk-Netzwerke in der Region Stuttgart.
b) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
c) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
1) Information der Mitglieder, der Öffentlichkeit und interessierter Kreise über freie Netzwerke, insbesondere durch das Internet und durch Vorträge, Veranstaltungen, Vorführungen und Publikationen;
2) Bereitstellung von Know-How über Technik und Anwendung freier Netzwerke;
3) Unterstützung des Betriebs freier Netzwerke;
4) Förderung und Unterstützung von Projekten und Initiativen, die in ähnlichen Bereichen tätig sind oder denen die Idee freier Netzwerke näher gebracht werden soll.
d) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
e) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
f) Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

a) Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Fördermitglieder. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind aktiv und in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
b) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die sich mit den Zielen des Vereins verbunden fühlt und den Verein aktiv fördern will. Die Mitgliedschaft ist in Textform (§ 126b BGB) zu erklären.
c) Fördermitglied des Vereins kann jede Person werden, die sich mit den Zielen des Vereins verbunden fühlt und den Verein finanziell und ideell unterstützen will. Die Mitgliedschaft ist in Textform (§ 126b BGB) zu erklären.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft endet:
1) mit dem Tod des Mitglieds;
2) durch freiwilligen Austritt;
3) durch Ausschluss aus dem Verein;
4) bei Ausbleiben des Mitgliedsbetrags länger als 3 Monate.
b) Der freiwillige Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands in Textform. Der Austritt ist zum Monatsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zulässig.
c) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder in Textform zu rechtfertigen. Eine in Textform vorliegende Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§5 Mitgliedsbeiträge

a) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
b) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§6 Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand

§7 Der Vorstand

a) Der Vorstand des Vereins besteht aus einem Vorsitzenden, mindestens einem stell- vertretenden Vorsitzenden und einem Schatzmeister. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Geschäftsordnung beschließen.
b) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen nach innen und außen.
c) Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt im Sinne des §26, BGB.
d) Die ordnungsgemäße finanzielle Geschäftsführung des Vereins wird durch die Finanzprüfer kontrolliert.

§8 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 12 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wählbar sind nur aktive Vereinsmitglieder.

§9 Einberufung der Mitgliederversammlung

a) Die Versammlung wird mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen durch die Ladung aller stimmberechtigten Mitglieder. Die Einladung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen per E-Mail und muss mindestens enthalten:
1) den Anlass der Einberufung
2) das kalendarische Datum
3) den genauen Ort (postalische Adresse oder die Adresse des virtuellen Raumes)
4) die genaue Uhrzeit der Akkreditierung, Beginn und geplantes Ende der Versammlung
5) die vorläufige Tagesordnung
6) Angaben dazu, wo bereits vorliegende Anträge in Textform aufzufinden und einzusehen sind
7) Namen und Amtsbezeichnung des Ladenden.
b) Ort und Datum der Mitgliederversammlung sollen zudem in den Medien des Vereins bekannt gegeben werden.

§10 Mitgliederversammlung

a) Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung tagt, sofern nicht anders beschlossen, öffentlich.
b) Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung ein Anwesenheits- und Antragsrecht, sind aber nicht stimmberechtigt.
c) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
2) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
3) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
4) Bestellung von Finanzprüfern;
5) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
6) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands:
7) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

a) Bis die Versammlungsleitung gewählt ist, leitet der Vorsitzende die Mitgliederversammlung; ist dieser verhindert oder lehnt die Versammlungsleitung ab, richtet sich seine Vertretung nach der Vertretungsregelung im Vorstand. Steht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen kein Stellvertreter zur Verfügung, dann leitet bis zur Wahl des ersten Versammlungsleiters das Mitglied der Mitgliederversammlung die Tagung, das am längsten Mitglied des Vereins ist. Im Zweifel entscheidet die Reihenfolge der Mitgliedsnummer.
b) Der vorläufige Versammlungsleiter kann die Tagung der Mitgliederversammlung erst nach dem Zeitpunkt eröffnen, für den die Versammlung geladen war.
c) Die Mitgliederversammlung wählt ihre Versammlungsleitung, die mindestens aus einem Versammlungsleiter, einem Wahlleiter und einem Protokollanten besteht; bei diesen Wahlen wird offen abgestimmt, sofern sich auf ausdrückliches Befragen kein Widerspruch erhebt. Nach der Wahl des ersten Versammlungsleiters, hat der vorläufige Versammlungsleiter ihm die Leitung der Versammlung zu übergeben.
d) Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese gilt bis sie ausdrücklich geändert oder ergänzt wird. Dies wird offen abgestimmt.
e) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 % der aktiven Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
f) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Vierteln erforderlich. Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Satzung müssen spätestens am 7. Tag vor Zusammentritt beim Vorstand eingereicht werden und den Stimmberechtigten spätestens am 4. Tag vor Zusammentritt der Versammlung zugänglich sein; die Abstimmung darüber ist nur dann zulässig, wenn der Antrag selbst den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändert oder ergänzt.
g) Alle Wahlen zu Ämtern und Funktionen, die die Mitgliederversammlung überdauern, erfolgen nach den demokratischen Grundsätzen. Bei der Wahl der Kassen- und Rechnungsprüfer sowie besonderer Beauftragungen jedoch kann von der geheimen Wahl abgesehen werden, wenn sich auf ausdrückliches Befragen kein Widerspruch erhebt.
h) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; bei in sich gleichartigen Ämtern oder Mandaten sind Sammelwahlen zulässig.
i) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleitung zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Versammlungsleitung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
j) Näheres regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.

§12 Finanzprüfer

a) Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die Mitgliederversammlung Finanzprüfer. Nach Durchführung ihrer Prüfung setzen sie den Vorstand von ihrem Prüfungsergebnis in Kenntnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
b) Die Finanzprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.