Uns freut es sehr, Resonanz von Zeitung und Online-Medien zu Freifunk und unserem Engagement zu bekommen, auch in Bezug auf die Versorgung von Flüchtlingsheimen.
Freifunk liegt uns sehr am Herzen, und wir wollen diese Idee gerne mehr in der Öffentlichkeit haben. Nur ist uns leider aufgefallen, dass in den Berichten und Artikeln oft falsche Dinge behauptet werden. Wir unterstellen keine bösen Absichten, sondern sehen eher das Problem darin, dass wir mit unseren Erklärungen nicht verstanden werden.
Hier wollen wir insbesondere die immer wieder zu findende Aussage beleuchten, Freifunk handle in einer „rechtlichen Grauzone“ (Beispiele: Stuttgarter Zeitung, Spiegel Online).
Dazu sehen wir uns zuerst das Telemediengesetz an, welches sich in § 8 auf die Durchleitung von Informationen in einem Kommunikationsnetz bezieht:
§ 8 Durchleitung von Informationen
(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie
1. die Übermittlung nicht veranlasst,
2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.
(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
Dieser Paragraph betrifft eben auch Freifunk, da wir ehrenamtlich und in Bürgerhand eine Infrastuktur zur Kommunikation anbieten. Auch die jeweiligen Absätze gelten für Freifunk: weder wählen wir die übermittelten Informationen, noch wählen wir die jeweiligen Adressaten aus, noch veranlassen oder verändern wir sie. Den Buchstaben des Gesetzes nach müsste eigentlich schon der Privatmensch, der das heimische WLAN anderen Menschen zur Verfügung stellt, als Diensteanbieter von der Haftung für die Inhalte freigestellt sein.
Leider sehen die Gerichte in Deutschland das zum Teil anders und haben das Konstrukt der Störerhaftung, wie es zum Beispiel auch bei der allgemeinen Betriebsgefahr eines Autos besteht, auf den Betrieb von Internetanschlüssen übertragen.
Um diesen Missstand zu umgehen, sammeln die Freifunknetze — auch in Stuttgart — im Moment den ans übrige Internet gerichteten Datenverkehr an zentralen Stellen („Gateways“) und schicken ihn von da aus über verschiedene Wege zu den Zieladressen. Zu diesen Wegen gehört der Förderverein Freie Netzwerke in Berlin aber auch gemietete Server und VPN-Endpunkte im Ausland (Niederlande, Frankreich, Dänemark, Schweiz, …). Die Freifunk-Knotenbetreiber hingegen werden zu Teilen des Netzes, so wie die Basisstationen eines Mobilfunknetzes.
Dadurch wird nicht das Recht gebeugt oder eine Grauzone ausgenutzt, sondern nur eine technisch andere Konstellation geschaffen. Als Diensteanbieter tut der Freifunk hier nichts, das die „großen“ Netzbetreiber nicht auch täten.
Wilhelm und Dentaku
16 thoughts to “Freifunk ist keine Grauzone”
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@freifunk0711 zeigt: Wir handeln nicht in einer rechtlichen Grauzone, um die Störerhaftung zu umgehen. http://t.co/5HtaqXHJoY
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@freifunk0711 Finde ich verwirrend. Die Gerichte sehen es ja gerade *nicht* anders, sondern genauso, wenn man sich auf §8 TMG beruft.
@freifunk0711 Störerhaftungsurteile kommen ja aus ganz anderem (privaten) Bereich, wo sich eben nicht auf Providerprivileg berufen wird.
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